Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vergütung
Die Vergütung wird mit der Ablieferung des Gutes fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Unternehmer ist berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe von 5% und 5,00 € pro Mahnschreiben zu verlangen.
Der Auftraggeber ist auch dann zur Zahlung der Vergütung verpflichtet, wenn Zahlung durch den Empfänger vereinbart ist.
Verpackung
Der Unternehmer transportiert das Gut zusammen mit anderen Gütern lose in einer wasserdichten Tasche. Der Auftraggeber hat das Gut dementsprechend sicher und stoßfest zu verpacken.
Wartezeit
Für die Wartezeit wird die vereinbarte oder angemessene Entschädigung berechnet. Als Wartezeit gilt die Zeit von der Meldung des Unternehmers zur Entgegennahme des Transportgutes bis zur Übergabe des Transportgutes und jede nicht vom Unternehmer verursachte Verzögerung der Abfahrt.
Ist eine Abholung vereinbart und dauert bei der Abholung des Gutes die Wartezeit unangemessen lange, so braucht der Unternehmer den Vertrag nicht zu erfüllen. Für die vergebliche An- und Abfahrt- und die damit verbundene Zeitversäumnis steht ihm die vereinbarte oder angemessene Vergütung zu. Ein Vergütung in Höhe des halben Frachtlohnes erscheint angemessen.
Nachnahme
Der Auftraggeber kann das Gut bis zur Höhe seines Wertes zuzüglich seiner Frachtkosten mit Nachnahme belegen. In diesem Falle darf der Unternehmer das Gut nur gegen Zahlung des Nachnahmebetrages in bar ausliefern. Der nachgenommene Betrag ist dem Auftraggeber unverzüglich zuzuleiten. Aufrechnungsansprüche des Unternehmers gegenüber dem Auftraggeber bleiben unberührt.
Beförderungs- und Ablieferhindernisse
Beförderungshindernisse sind solche Umstände, welche die Beförderung des Gutes nach seiner Übergabe vor Ankunft am Bestimmungsort zeitweilig oder dauernd verhindern.
Bei Beförderungshindernissen hat der Unternehmer den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen und dessen Weisung einzuholen.
Ist die Benachrichtigung des Auftraggebers oder die Einholung seiner Weisung nicht möglich, so kann der Unternehmer das Gut nach seiner Wahl zum Auftraggeber zurückbefördern oder aufbewahren.
Der Auftraggeber schuldet die volle Vergütung für eine Rückbeförderung, es sei denn, daß er das Beförderungshindernis nicht zu vertreten hat.
Ablieferungshindernisse sind solche Umstände, welche nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsort dessen Ablieferung verhindern. Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechend Anwendung.
Schadensersatz
Der Unternehmer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreiten der Lieferfrist entsteht nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Haftungsbeschränkungen
Hat der Unternehmer einen Schaden nach § 6 zu ersetzen, so haftet er in der gesetzlichen Höhe von 40 Sonderziehungsrechten pro Sendung. Am 20.04.2007 entsprachen 1,12140 € einem SZR. Das bedeutet, dass der Unternehmer ca. 44,85 € (40 x 1,12140) pro kg Bruttogewicht zahlen müsste. Der Wert eines SZR wird täglich vom IWF (Internationalen Währungsfond) festgelegt.
Durch Individualvereinbarung kann die Haftung des Unternehmers auf 10.000 € pro Sendung erhöht werden.
Anzeigepflicht
Erkennbare Schäden am Transportgut und Fehlbestände sind bei Ablieferung zu rügen und unverzüglich schriftlich beim Unternehmer anzumelden; verborgene Schäden sind spätestens eine Woche nach Annahme des Transportgutes schriftlich zu rügen. Erfolgt die Rüge nicht rechtzeitig, erlöschen alle Ansprüche aus dem Transportvertrag.
Versicherung
Der Unternehmer hat sich gegen alle Schäden, für die er nach diesen Beförderungsbedingungen haftet, zu versichern.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag ist Würzburg.
Verjährung
Alle Ansprüche aus Beförderungsverträgen verjähren in 6 Monaten.
Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs bzw. der Kenntnis des eingetretenen Schadens seitens des Berechtigten, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.
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